Allgemeine Veranstalterbedingungen

Stand: 29.10.2021

1. Geltungsbereich der allgemeinen Veranstalterbedingungen

Diese Allgemeinen Veranstalterbedingungen (im Folgenden „AVB“ genannt) gelten für sämtliche Veranstaltungen der Stage Entertainment Produktionsgesellschaft mbH, Kehrwieder 6, 20457 Hamburg (im Folgenden insgesamt „Stage Entertainment“ genannt).

 

2. Eintritt, ermäßigte Tickets, Gültigkeit

2.1. Der Eintritt in das Theater setzt die Vorlage eines bezahlten Tickets für die dem Zeitpunkt des Einlasses folgende Vorstellung voraus.

2.2. Der Besuch einer Veranstaltung mit einem ermäßigten Ticket ist nur möglich, wenn der Grund der Ermäßigung zum Zeitpunkt der Veranstaltung noch besteht und beim Eintritt nachgewiesen wird. Andernfalls besteht ein Recht zum Besuch der Veranstaltung nur, wenn der Karteninhaber die Differenz zwischen dem ermäßigten und dem normalen Ticketpreis unmittelbar vor Einlass zahlt.

2.3. Das Ticket berechtigt ausschließlich den berechtigten Karteninhaber zum einmaligen Besuch des Theaters und verliert mit dessen Verlassen seine Gültigkeit.

2.4. Bis zum Zahlungseingang ist Stage Entertainment berechtigt, dem Karteninhaber den Zugang zum Theater zu verweigern bzw. ihn dessen zu verweisen und das Ticket zu sperren. Der Karteninhaber kann die Sperre durch Zahlung des Eintrittsgeldes vor Beginn der Veranstaltung aufheben lassen.

 

2A. Besondere Bedingungen im Zusammenhang mit COVID-19

2a.1. Stage Entertainment beachtet die aktuellen bundes- und landesrechtlichen Gesetze und Verordnungen im Zusammenhang mit COVID-19, um allen Zuschauern das damit angestrebte Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Stage Entertainment ist daher verpflichtet, daraus folgende Pflichten, Beschränkungen und Verhaltensregeln auch dem Karteninhaber aufzuerlegen. Die jeweils aktuellen Anforderungen werden dem Karteninhaber vor dem Ticketkauf und vor der Veranstaltung mitgeteilt. Der Karteninhaber ist daneben verpflichtet, sich auch selbst unmittelbar vor der Veranstaltung über den aktuellen Stand zu informieren.

2a.2. Stage Entertainment kann dem Karteninhaber den Einlass in das Theater verweigern, sofern der Karteninhaber

  • nicht die nach Verordnungslage für die jeweilige Veranstaltung erforderlichen Nachweise mit sich führt und vorlegt;
  • nicht einen zur Überprüfung seiner Identität geeigneten Lichtbildausweis mit sich führt und vorlegt;
  • nicht zum Zwecke der behördlichen Nachverfolgung von etwaigen Infektionsketten seine Kontaktdaten angibt;
  • typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweist.

2a.3. Stage Entertainment kann den Karteninhaber auch nach Einlass von der Veranstaltung ausschließen und des Theaters verweisen, sofern der Karteninhaber auch nach Aufforderung durch das Veranstaltungspersonal zur Einhaltung der im Theater geltenden Hygiene- und Verhaltensvorgaben gegen diese verstößt. Diese Vorgaben können im Einzelfall auch strenger sein, als es die jeweils geltende Verordnungslage vorschreibt. Sie werden neben den vorab erteilten Informationen zusätzlich im Theater durch Aushänge und/oder Durchsagen bekannt gegeben.

2a.4. Sofern Stage Entertainment nach Ziffern 2a.2 und/oder 2a.3 berechtigt ist, dem Karteninhaber den Einlass zu verweigern oder den Karteninhaber von der Veranstaltung auszuschließen, sind Erstattungs- und/oder Schadensersatzansprüche des Karteninhabers ausgeschlossen.

2a.5. Stage Entertainment ist berechtigt, das Recht auf Zuweisung anderer Plätze gem. der nachfolgenden Ziffer 3 auch im Zusammenhang mit der Einhaltung von Hygienemaßnahmen auszuüben. Dies kann im Einzelfall auch dazu führen, dass sich die Sitzanordnung von Personengruppen verändert. Die Regelung in Ziffer 3 gilt entsprechend.

 

3. Zuweisung anderer Plätze

3.1. Stage Entertainment behält sich vor, dem Karteninhaber einen anderen als den mit dem Ticket zugewiesenen Platz für die jeweilige Veranstaltung zuzuweisen, wenn es für die Stage Entertainment aus Gründen, die von ihr nicht zu vertreten sind (z.B. Bauarbeiten) nicht möglich ist, den auf dem Ticket ausgewiesenen Platz zur Verfügung zu stellen und der ersatzweise zugewiesene Platz vergleichbar ist. Andernfalls hat der Karteninhaber einen Anspruch auf Erstattung der Differenz zu dem auf der Eintrittskarte angegebenen Preis.

3.2. Stage Entertainment behält sich darüber hinaus vor, dem Karteninhaber auch aus sonstigen Gründen innerhalb der bestätigten Preiskategorie einen anderen Platz zuzuweisen.

 

4. Haftungsbeschränkung

4.1. Stage Entertainment, ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten besteht die Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von vorstehenden Beschränkungen unberührt.

4.2. Für Fremdleistungen (z. B. gastronomische Leistungen) und evtl. daraus resultierenden Schäden haftet nicht Stage Entertainment, sondern der jeweilige Leistungserbringer direkt.

 

5. Hausordnung, Verhalten im Theater

5.1. Die in diesen AVB enthaltenen Verhaltensregeln und die Weisungen der Ordnungskräfte sind zu beachten. Bei einer Missachtung kann - ungeachtet sonstiger Ansprüche - ein sofortiges Verlassen des Theaters angeordnet werden.

5.2. Das Mitbringen von Glasbehältern, Dosen, Tonbandgeräten, sperrigen Gegenständen, Kühltaschen, pyrotechnischen Gegenständen, Fackeln, Wunderkerzen, Waffen und ähnlichen gefährlichen Gegenständen in das Theater ist untersagt. Bei Nichtbeachtung dieses Verbots kann der Verweis vom Theatergelände erfolgen. Stage Entertainment ist berechtigt, Gegenstände der vorgenannten Art vorläufig in Verwahrung und in Besitz zu nehmen.

5.3. Das Rauchen in den Räumlichkeiten des Theaters ist untersagt.

5.4. Das Mitbringen von Speisen und Getränken in die Räumlichkeiten des Theaters ist untersagt. Ebenso ist der Verzehr von Speisen und Getränken im Zuschauerraum grundsätzlich nicht gestattet.

5.5. Gegenstände, die geeignet sind, die Vorstellung zu stören (z. B. Handys, elektronische Uhren) sind vor Vorstellungsbeginn auszuschalten

5.6. Karteninhaber können aus der laufenden Vorstellung verwiesen werden, wenn sie diese stören oder andere Theaterbesucher belästigen. Ihnen kann auch der Zutritt verweigert werden, wenn Anlass zur entsprechenden Befürchtung besteht. Darüber hinaus kann Stage Entertainment gegenüber diesen Personen ein Hausverbot aussprechen. Der Eintrittspreis wird in diesen Fällen nicht erstattet.

 

6. Beginn / Einlass

6.1. Die Theater werden in der Regel eine Stunde vor Beginn der Vorstellung geöffnet.

6.2. Nach Beginn einer Vorstellung können Karteninhaber mit Rücksicht auf die mitwirkenden Künstler und die anderen Besucher erst in einer geeigneten Pause in den Zuschauerraum eingelassen werden. Ein Anspruch auf eine Pause besteht nicht.

6.3. Für Rollstuhlfahrer stehen nur in begrenztem Umfang Plätze zur Verfügung. Sie haben nur dann einen Anspruch auf einen behindertengerechten Platz, wenn sie beim Kauf der Eintrittskarte angegeben haben, dass sie auf einen solchen Platz angewiesen sind.

 

7. Änderungen von Vorstellungszeiten / Besetzung

Stage Entertainment behält sich vor, aus zwingenden Gründen, die Vorstellungszeiten sowie die Besetzung der Rollen kurzfristig zu ändern.

 

8. Ton-, Foto-  und Filmaufnahmen

8.1. Im Theater sind Ton-, Foto- und Filmaufnahmen aus urheberrechtlichen Gründen untersagt. Bei Zuwiderhandlungen wird unbeschadet weiterer Ansprüche eine Vertragsstrafe fällig, deren Höhe nach billigem Ermessen von der Theatergesellschaft festzusetzen ist, höchstens jedoch EUR 3.000,00 im Einzelfall. Aufnahmegeräte und Kameras aller Art dürfen nicht mit in den Zuschauerraum genommen werden. Sie müssen an der Garderobe zur Aufbewahrung abgegeben bzw. in Schließfächern verwahrt werden.

8.2. Bei Zuwiderhandlungen ist das Hauspersonal berechtigt, Aufnahmegeräte und Kameras einzuziehen und bis zum Ende der Veranstaltung einzubehalten. Filme und Aufzeichnungsmaterialien jeder Art, auf denen Teile der Vorstellung festgehalten sind, können von Stage Entertainment eingezogen und verwahrt werden. Sie werden an den Eigentümer wieder ausgehändigt, wenn dieser der Löschung der Aufnahmen zugestimmt hat.

8.3. Stage Entertainment ist berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Ton-/ Foto- und Filmaufnahmen des Karteninhabers sowie seiner Begleiter, die über die Wiedergabe einer Veranstaltung des Zeitgeschehens hinausgehen (Recht am eigenen Bild), zu vervielfältigen, zu senden oder erstellen zu lassen, vervielfältigen zu lassen oder senden zu lassen, sowie in audiovisuellen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen. Die Einwilligung erfolgt ausdrücklich unter Verzicht auf einen Vergütungsanspruch.

 

9. Garderobe

9.1. Mäntel, Schirme, Stöcke, große Taschen und ähnliche Gegenstände müssen gegen Entrichtung einer Gebühr an der Garderobe zur Aufbewahrung abgegeben werden. Das Garderobenpersonal ist berechtigt, die Verwahrung für besonders wertvolle Gegenstände abzulehnen.

9.2. Stage Entertainment übernimmt mit der Abgabe einer Garderobenmarke die Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten. Die Haftung beschränkt sich auf den Zeitwert des hinterlegten Gegenstandes und beträgt höchstens EUR 5.000,00. Der Verlust oder die Beschädigung von Garderobengegenständen sowie der Verlust einer Garderobenmarke müssen unverzüglich beim Garderobenpersonal gemeldet werden. Garderobengegenstände dürfen ohne Garderobenmarke nur dann ausgehändigt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Besucher der berechtigte Empfänger ist.

 

10. Fundsachen

Gegenstände aller Art, die im Bereich des Theaters gefunden werden, sind beim Abend- bzw. Garderobenpersonal abzugeben. Diese werden im Fundbüro des Theaters verwahrt.

 

11. Anwendbares Recht, Datenschutz, Gerichtsstand

11.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

11.2. Sämtliche vom Karteninhaber übermittelten Daten werden von den Theatergesellschaften unter Einhaltung der maßgeblichen Datenschutzbestimmungen be- und verarbeitet.

11.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus und im Zusammenhang mit diesen AVB ist – soweit gesetzlich zulässig – Hamburg.